Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

BFH-Urteil vom 22.02.2017 – III R 9/16

NWB 12/2017

Das BFH-Urteil vom 22.02.2017 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung.
  • Die Feststellung, ob ein selbständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann, hat das Finanzamt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen.
  • Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ergeben.

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